» Gutachten über das ortsübliche Nutzungsentgelt für vergleichbar genutzte Grundstücke (z. B. Erholungs-, Garagengrundstücke) erstattet der Gutachterausschuss auf Antrag einer Vertragspartei nach § 7 der Nutzungsentgeltverordnung (NutzEV):
» Auskunft in anonymisierter Form zu dem über die in seinem Geschäftsbereich vereinbarten Entgelte unter Angabe der Gemarkung erteilt auf Antrag der Gutachterausschuss, in der die Grundstücke liegen:
» Antrag auf Auskunft über vereinbarte Nutzungsentgelte
» Eine weitere Möglichkeit haben Sie in dem Menüpunkt:
Gutachten und Auskunft dienen dem Überlassenden zur Begründung seines Erhöhungsverlangens. Dabei ist anzugeben, dass mit dem Erhöhungsverlangen die ortsüblichen Entgelte nicht überschritten werden.